
Verpflichtung durch das BDSG
Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen, sofern mehr als neun Mitarbeiter mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 4f BDSG).
Alle Unternehmen, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, sind seit dem 23. Mai 2001 verbindlich verpflichtet, einen DSB zu benennen.
Datenschutz-Check
Wenn Sie sich nicht sicher sind, überprüfen Sie es doch für Ihr Unternehmen einfach mit unserem kleinen Datenschutz-Check. Es dauert nur ein paar Minuten.
![Logo [fox-on] Lindlar](pix/logo_fox-on.gif)
